06.07.2023 | Mit der Änderung der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) setzen wir Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken um. Die Verordnung zielt darauf ab, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel zu begrenzen, da diese sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt und das Klima schädlich sein können.
Die Regelungen betreffen unter anderem Lackierereien, Autofabriken, Druckereien und Anlagen zur Pflanzenölextraktion. Bei letzterem ist der Grenzwert für n-Hexan maßgeblich: n-Hexan ist gemäß der europäischen CLP-Verordnung mit der Kennzeichnung H361f eingestuft, da es im Verdacht steht, eine reproduktionstoxische Wirkung zu haben.
Die Umsetzung dieses Grenzwertes erfolgt bei bestehenden Anlagen stufenweise bis 2031, um der Industrie genügend Zeit zur Anpassung zu geben. Die Fortschreibung der 31. BImSchV ist damit technisch möglich, politisch ausgewogen und umweltpolitisch sowie gesundheitlich nötig.